Allgemeine Geschäftsbedingung der Manaform GmbH

Manaform  GmbH / Siegerlandstr. 35 / D- 45770 Marl

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Anwendungsbereich

 

1.

Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Leistungen, die im Rahmen laufender sowie zukünftiger Geschäftsbeziehungen erbracht werden, auch wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendung dieser fehlt.

 

3.

Ergänzend zu diesen Reglungen finden die Manaform GmbH Preisliste in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.

 

4.

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Arten von Vertragsbeziehungen.

Im Besonderen gelten:

  1. die Bedingungen unter Ziffer B für den Verkauf von Schalungen, Schalungs­elementen, Zubehör und sonstigen Sachen
  2. die Bedingungen unter Ziffer C für die Vermietung von Schalungen, Schalungs­elementen, Zubehör und sonstigen Sachen
  3. die Bedingungen unter Ziffer D für die Montage
  4. die Bedingungen unter Ziffer E für die Planung und technische Umsetzung des jeweiligen Auftrages (Ingenieur- und Statikleistungen) und Einweisung des Kunden; dieses gilt auch, wenn diese Leistungen lediglich Nebenleistungen darstellen
  5. die Bedingungen unter Ziffer F für die Bereitstellung und Durchführung der Logistik
  6. die Bedingungen unter Ziffer G für die Erbringungen von Finanzdienstleistungen

 

  1. Abwehrklausel

 

Andere Bedingungen als unter Ziffer A.I. finden, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, keine Anwendung.

Insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Reglungen des jeweiligen Kunden werden – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch seitens der Manaform GmbH – nicht Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

 

III. Vertragsschluss

 

1.

Angebote der Manaform GmbH sind unverbindlich.

 

2.

Ein Vertrag zwischen der Manaform GmbH und dem jeweiligen Interessenten kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Manaform GmbH zustande.

 

 

 

3.

Die schriftliche Auftragsbestätigung der Manaform GmbH nebst Anlagen bestimmt den Leistungsumfang des geschlossen Vertrages abschließend.

 

4.

Weitere Nebenabreden bzw. Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Manaform GmbH, außer der jeweils handelnde Mitarbeiter ist zum Abschluss dieser Nebenabreden bzw. Änderungen ausdrücklich bevollmächtigt.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

1.

Der Kunde hat der Manaform GmbH im Bedarfsfall die Benutzung oder Mitbenutzung nachfolgend genannter Rechte bzw. Sache unentgeltlich zu gestatten:

  1. notwendige Lager- und Arbeitsplätze auf der jeweiligen Baustelle
  2. Zufahrtswege und Anschlussgleise
  3. Kran- und Hebezeuge
  4. notwendige Werkzeuge
  5. Anschlüsse für Wasser und Energie, wobei der jeweilige Kunde die Kosten für den Verbrauch und den Messer bzw. Zähler trägt.

 

2.

Manaform GmbH ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- bzw. Vertragserfüllungs­sicherheiten zu leisten oder abzugeben.

 

 

3.

Eine Beteiligung an einer Bauwesenversicherung oder vergleichbaren Versicherung durch die Manaform GmbH ist ausgeschlossen.

 

4.

Es besteht keine Pflicht für die Manaform GmbH, nachfolgende Nachweise zu erbringen:

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, bei der die Beschäftigten versichert sind, des zuständigen Finanzamtes, der zuständigen Urlaubskasse, der Berufsgenossenschaft
  2. Haftpflichtversicherung
  3. sonstige Nachweise, die gewöhnlich nur von Nachunternehmen gefordert werden.

 

  1. Datenschutz

 

Personenbezogene Daten werden von der Manaform GmbH unter Einhaltung und Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Bestimmungen für den Verkauf von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen Sachen

 

  1. Lieferfristen und -termine

 

1.

Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, sind genannte Lieferfristen und -termine keine Fixtermine, sondern gelten lediglich als zeitliche Orientierung.

Die Lieferfristen oder -termine verlängern bzw. verschieben sich insbesondere in den Fällen, die in Ziffer B.I.2. genannt sind.

 

2.

Die Einhaltung einzelvertraglicher, geschlossener Lieferfristen oder -termine setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

 

3.

Werden Lieferfristen oder -termine schriftlich durch die Manaform GmbH mit dem jeweiligen Käufer vereinbart, können sich diese für die Fälle von höherer Gewalt oder sonstigen Bedingungen, die außerhalb des Einflussbereiches der Manaform GmbH liegen, wie z.B. Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen und ähnliches, um die entsprechende  Dauer der Ereignisse verlängern bzw. verschieben.

 

4.

In Fällen der Ziffer B.I.2. und B.I.3. ist eine Haftung der Manaform GmbH für einen eintretenden Verzugsschaden beim Käufer ausgeschlossen.

 

5.

Lieferfristen oder -termine beginnen erst mit

  1. der Klärung sämtlicher Ausführungsdetails zwischen der Manaform GmbH und dem jeweiligen Käufer,
  2. der Beibringung der ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen bzw. Genehmigungen durch den Käufer und
  3. der Leistung der ggf. vereinbarten bzw. geschuldeten Anzahlung.

 

6.

Sämtliche Liefervereinbarungen bzw. -verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Manaform GmbH  hat die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten.

 

7.

Kommt die Manaform GmbH aus anderen als den genannten Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der durch den Käufer nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Lieferung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Gefahrübergang

 

1.

Die Gefahr an am jeweiligen Liefergegenstand geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder an den Käufer selbst auf den Käufer über.

 

2.

Die Modalität der Versendung des jeweiligen Liefergegenstandes, insbesondere die Versand- und Verpackungsart, obliegen der Manaform GmbH, es sei denn, dass einzelvertraglich sowie schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

3.

Die Kosten der Versendung bzw. Lieferung (inkl. Mautgebühren) und der ordnungs­gemäßen Verpackung trägt der Käufer.

 

 

 

III. Annahme des Leistungsgegenstandes durch Käufer

 

1.

Bei unwesentlichen Mängeln am Leistungsgegenstand darf die Leistungsannahme durch den Käufer nicht verweigert werden.

 

2.

Nach Leistungsannahme hat der Käufer den Leistungsgegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich der Manaform GmbH schriftlich anzuzeigen.

Dabei sind die Beanstandungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken und der Manaform GmbH durch den Käufer zu faxen.

Die Regelungen des § 377 HGB gelten entsprechend.

 

3.

Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güter kann die Annahme der Gesamtlieferung nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels einer anerkannten, repräsentativen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Stichprobe festgestellt worden ist.

 

4.

Teilleistungen sind zulässig.

 

5.

Entspricht der Leistungsgegenstand den vereinbarten Bedingungen des Vertrages, gilt die Leistung im Zeitpunkt der Annahme durch den Käufer als erfüllt.

Entsprechendes gilt im Zeitpunkt, in dem die Manaform GmbH Leistungsbereitschaft an den Käufer meldet, doch dieser die Annahme der Leistung verzögert oder unmöglich macht.

 

 

 

 

 

 

  1. Abnahme des Leistungsgegenstandes

 

1.

Ist eine Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Käufer ausdrücklich, einzel­vertraglich vereinbart, erfolgt die Abnahme des Leistungsgegenstandes vorbehaltlich einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung im Werk oder im Lager der Manaform GmbH.

2.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist über die Abnahme ein schriftliches Protokoll zu fertigen.

 

3.

Für den Fall, dass der Käufer trotz rechtzeitiger Ladung zum Abnahmetermin und Mitteilung über die Folgen seines Ausbleibens nicht zu diesem erscheint, gilt der Liefergegenstand als vertragsmäßig abgenommen.

Ob eine rechtzeitige Ladung vorliegt, richtet sich nach dem branchenüblichen Fristen.

 

 

 

 

  1. Preise

 

1.

Zur Berechnung kommen die bei der Annahme bzw. Abnahme festgestellten Stückzahlen. Dabei gilt die im Lieferschein angegebene Stückzahl gewöhnlich als maßgebend.

 

2.

Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist die Manaform GmbH vorbehaltlich einzelvertraglichen Regelungen berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den jeweiligen Steigerungen unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben.

Auf Verlangen des Käufers hat die Manaform GmbH diesem die Preissteigerungs­faktoren wie auch Preissenkungsfaktoren nachzuweisen.

 

3.

Alle Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

  1. Zahlungsbedingungen

 

1.

Sofern die Parteien keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben sind sämtliche Rechnungen 30 Kalendertage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

 

2.

Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner zu erbringenden Leistung nur zu, wenn die Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, rechtskräftig festgestellt oder von der Manaform GmbH anerkannt ist. In allen anderen Fällen ist das Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen.

Ein etwaig bestehendes Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird erst nach Ablauf eines Monats nach Ankündigung der Geltendmachung gegenüber der Manaform GmbH fällig.

 

3.

Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder durch die Manaform GmbH anerkannten Forderung zulässig.

 

4.

Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen die Manaform GmbH, egal welcher Art, an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Manaform GmbH.

 

5.

Bereits bei der ersten Teilzahlung durch den Käufer wird der auf die Gesamtzahlung zu entrichtende Gesamtmehrwertsteuerbetrag fällig.

 

VII. Gesamtfälligkeitsstellung

 

1.

Befindet sich der Käufer mit einer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, ist die Manaform GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen sämtliche offene Forderungen des Käufers fällig zu stellen.

 

2.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass ein Zahlungsanspruch der Manaform  GmbH gegen den Käufer aufgrund dessen mangelnder Leistungsfähigkeit gefährdet ist, steht der Manaform GmbH Unsicherheitseinrede i.S.d. § 321 BGB zu.

In diesem Fall behält sich die Manaform GmbH ebenfalls vor, sämtliche unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Käufer fällig zu stellen.

Die Unsicherheitseinrede wirkt dabei auf sämtliche ausstehenden Leistungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fort.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1.

Sämtliche gelieferten Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum der Manaform GmbH.

 

2.

Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung sowie deren Anerkennung aus der Geschäftsverbindung zum jeweiligen Käufer heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

 

3.

Kommt es durch den jeweiligen Käufer des gelieferten Leistungsgegenstandes zur Verarbeitung dieses zu einer neuen bewegliche Sache, erfolgt die Verarbeitung für die Manaform GmbH. Dabei wird diese hieraus nicht verpflichtet, aber sie wird Eigentümerin der neu erschaffenen Sache.

Erfolgt die Verarbeitung im Zusammenhang mit nicht im Eigentum des Käufers stehenden Waren bzw. Sachen, erwirbt die Manaform GmbH Miteigentum an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware bzw. Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

 

 

 

4.

Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt der Manaform GmbH stehende Ware getrennt von seinen anderen Fremdsachen, Mietsachen oder Kaufsachen aufzubewahren.

Wird die entsprechende Vorbehaltsware trotzdem mit Fremdware, Mietware oder anderen Kaufsachen vermengt/vermischt, ist die Manaform GmbH berechtigt, im Einvernehmen mit dem Käufer anhand der Rechnungsunterlagen zunächst ihre Mietware und dann ihre Vorbehaltsware auszusondern.

Dabei wird einvernehmlich anhand der Rechnungsunterlagen bestimmt, welche Waren/Sachen Mietwaren und welche Vorbehaltswaren sind.

Sollte der Käufer an dieser Aussonderung nicht mitwirken, so kann die Manaform GmbH unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die Aussonderung alleine vornehmen.

In den Fällen, in denen die Vorbehaltswaren bzw. Mietsachen nicht mehr von der Fremdware zu trennen sind, wird die  Manaform GmbH entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümerin an den vermengten Waren bzw. Sachen.

Erwirbt der Käufer in solchen Fällen Alleineigentum oder Miteigentum an den vermengten Waren/Sachen, so tritt er schon jetzt das Allein- bzw. Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware bzw. der Mietware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung an die Manaform GmbH ab.

Der Wert der Ware/Sache der Manaform GmbH ergibt sich aus dem entsprechenden Listenpreis der Manaform GmbH, der um einen angemessenen Gebrauchsnachlass zu mindern ist.

 

Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum bzw. Miteigentum der Manaform GmbH stehende Ware/Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich, ordnungs­gemäß zu verwahren.

 

5.

Veräußert der Käufer Vorbehaltsware der Manaform GmbH alleine oder zusammen mit anderen Waren/Sachen, so tritt er schon zum jetzigen Zeitpunkt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen einen Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rangverhältnis zu Dritten vor diesen ab.

Steht in diesen Fällen die veräußerte Vorbehaltsware lediglich im Miteigentum der Manaform GmbH, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Manaform GmbH am Miteigentum entspricht.

Der Wert der Ware bestimmt sich wie in Ziffer B.VIII.4. Absatz 3.

 

6.

Der Käufer ist vorbehaltlich des Widerrufes ermächtigt, die im Ziffer B.VIII.5. genannten Forderungen einzuziehen.

Die Manaform GmbH wird die eigene Einziehungsbefugnis nicht ausüben, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

Auf Verlangen der Manaform GmbH hat der Käufer die Schuldner der unter Ziffer VIII.5. genannten Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Manaform GmbH ist berechtigt, dem jeweiligen Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

7.

Übersteigt aufgrund der Vorausabtretung die der Manaform GmbH zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10%, so ist die Manaform GmbH verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Käufers vorzunehmen.

Der Wert der gesicherten Forderung von der Manaform GmbH bestimmt sich nach den Preis, den diese dem Käufer in Rechnung gestellt hat.

 

8.

Nimmt der Käufer eine an die Manaform GmbH abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrent­verhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

 

9.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritten in Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer die Manaform GmbH unverzüglich zu unterrichten. Die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen sind herauszugeben.

 

10.

Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder im Falle eine gerichtliches Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt diese Ermächtigung ebenfalls und die Manaform GmbH ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware abzuholen.

Etwaige Rechte eines Insolvenzverwalters bleiben durch diese Regelung unberührt.

 

  1. Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung

 

1.

Tritt die Manaform GmbH bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Käufers vom Vertrag zurück oder nimmt sie aus sonstigen Gründen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren/Sachen zurück, hat der Käufer für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung in Form einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu vergüten.

Die Vergütung darf den Kaufpreis der Ware/Sache nicht übersteigen.

 

2.

Für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen ist durch den Käufer Ersatz zu leisten.

 

3.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch die Manaform GmbH bleibt unberührt.

 

  1. Gewährleistung

 

1.

Die Sollbeschaffenheit bei Kaufsachen/-waren, die zur Herstellung sichtbar bleibender Betonflächen bestimmt sind, bestimmt sich nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. nach gesondert getroffenen Vereinbarungen.

 

 

 

2.

Die Manaform GmbH verpflichtet, neue Ware zu liefern bzw. gelieferte Ware nachzubessern, für den Fall, dass sich der Leistungsgegenstand nachweislich infolge eines vor dem Gefahrüberganges liegenden Umstandes als mangelhaft erweist.

In diesem Fall findet die Ziffer B.VIII. auch auf die Austauschware Anwendung.

 

3.

Der Manaform GmbH ist durch den Käufer eine angemessene Zeitspanne sowie Gelegenheit zu geben, die entsprechend notwendige Nacherfüllung vorzunehmen. Andernfalls ist die Manaform GmbH von der Gewährleistung und der Haftung für entstehende Folgen befreit.

 

4.

Die Manaform GmbH trägt bei berechtigter Beanstandung des Liefergegenstandes durch den Käufer die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. bei Ersatz­lieferungen die Kosten des Ersatzstückes sowie dessen Versandkosten.

Bei Liefer- oder Montageorten außerhalb der BRD sind die insgesamt zu tragenden Kosten auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

 

5.

In den Fällen, bei denen der Käufer eine schuldhafte Mitverursachung der Mängel, insbesondere bei Nichtbeachtung der Schadensvermeidungs- und Schadens­minderungspflicht,  trägt, hat die Manaform GmbH nach erfolgter Nachbesserung einen Schadensersatzanspruch gegen den Käufer in Höhe der Mitverursachung des eingetretenen Schadens.

 

6.

Der Käufer kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Manaform GmbH eine angemessene Frist zur Nach­erfüllung gesetzt hat, diese erfolglos verstrichen ist und kein unwesentlicher Mangel des Leistungsgegenstandes vorliegt.

Im Fall eines unwesentlichen Mangels steht dem Käufer lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises i.S.d. Gesetzes zu.

 

7.

Beim Verkauf von Gebrauchtwaren sind jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

 

  1. Haftung

 

1.

Die Haftung der Manaform GmbH ist beschränkt auf Vorsatz, schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grobe Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, arglistiges Verschweigen von Mängeln, Garantien von Abwesenheiten von Mängeln, Mängel, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Frage kommt.

Entsprechende Haftungsbeschränkungen gelten auch im Fall von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen (unabhängig vom Rechtsgrund) und bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

2.

Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, haftet die Manaform GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer gewöhnlich vertrauen darf.

 

3.

Eine weitergehende Haftung als in den genannten Fällen ist ausgeschlossen.

Insbesondere für Folgen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen ist, haftet die Manaform GmbH nicht.

 

XII. Verjährung

 

Ansprüche des Käufers, die ihm gegen die Manaform GmbH aufgrund bzw. im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren – egal aus welchem Rechtsgrund – zustehen, verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Leistungsgegenstandes durch die Manaform GmbH. Es sei denn, zwischen den Parteien ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

 

XIII. Kauf aus Miete

 

In den Fällen, in denen die Vertragsparteien vereinbart haben, dass im Anschluss an einen zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag die entsprechenden Mietsachen ganz oder teilweise durch den jeweiligen Mietkunden käuflich erworben werden, berechnet sich der Kaufpreis wie folgt:

  • Neuwert des Mietmaterials (gemäß der Preisliste der Manaform GmbH) abzgl. eines angemessenen Gebrauchsnachlasses abzgl. der gezahlten Mieten und zzgl. der Bearbeitungs- sowie Finanzierungskosten

Abweichungen können durch die Vertragsparteien einzelvertraglich schriftlich festgelegt werden.

Die Manaform ist nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages im Anschluss an einen Mietvertrag verpflichtet.

 

  1. Bedingungen für die Vermietung von Schalungen, Schalungselementen, Zubehör und sonstigen Sachen

 

  1. Abrechnungsgrundlage, Beschaffenheit des Mietmaterials, Mietkaution

 

1.

Angebote der Manaform GmbH basieren auf der Vorhaltemenge an Mietmaterial (siehe Manaform GmbH Stückliste) für einen bestimmten Mietzeitraum.

Im Einzelfall wird von der Manaform GmbH eine andere Abrechnungsmodalität von angeboten.

 

2.

Der Umfang der zu schalenden Fläche, die Zeit, in der diese fertigzustellen ist sowie die Taktplanung werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Mieter dieses vorgibt und die Vertragsparteien es ausdrücklich vereinbaren.

In diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet, diese Angaben durch die Übergabe der Ausführungs- und Ablaufpläne, insbesondere des Bauzeitenplans, beizubringen.

Der Mieter trägt die Verantwortung für ggf. entstehende Änderungen.

Besondere Anforderungen an die Schalhaut müssen ausdrücklich vereinbart werden.

 

3.

Ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht. Das Mietmaterial ist gewöhnlich gebraucht und wird im gereinigten sowie funktionsgemäßen Zustand für die Vermietung vorgehalten.

Das Mietmaterial wird vor Auslieferung und nach Rücklieferung gemäß den Richtlinien der Manaform GmbH überprüft. Dabei darf die Schalhaut sach- und fachgerecht ausgeführte Reparaturstellen aufweisen.

 

4.

Die Sollbeschaffenheit des Mietmaterials i.S.d. Vertrages liegt vor, wenn es den Richtlinien der Manaform GmbH in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht.

Diese sind über die Manaform GmbH kostenlos zu erhalten.

 

5.

Die Auslieferung des Mietmaterials kann von der Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter abhängig gemacht werden.

Entstehen während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses Forderungen gegen den Mieter, ist die Manaform GmbH berechtigt, sich aus der Kaution zu befriedigen.

 

  1. Nebenleistungen

 

Es können neben der Vermietung des jeweiligen Materials zusätzliche Leistungen, wie z.B. Ingenieur-, Logistik-, Reparatur-, Reinigungsleistungen hinsichtlich des Mietmaterials oder ähnliches, zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Kosten der Nebenleistungen trägt der Mieter.

 

III. Auslieferung des Mietmaterials

 

1.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial entgegenzunehmen, es sei denn, dass die Mietsache wesentliche Mängel aufweist.

Wesentliche Mängel liegen vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache erheblich von der Soll-Beschaffenheit i.S.d. Ziffer C.I.4. abweicht und ein ordnungsgemäßer Einsatz des Materials nicht möglich ist.

Teilleistungen durch die Manaform GmbH sind zulässig.

 

2.

Der Mieter hat nach Erhalt des Mietmaterials dieses unverzüglich auf Vollzähligkeit, insbesondere durch Zählung der Packeinheiten, und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Branchenübliche Gepflogenheiten sind einzuhalten und bleiben unberührt.

 

3.

Fehlendes oder mangelhaftes Mietmaterial ist auf dem Lieferschein der Manaform GmbH zu vermerken.

Zudem ist der Mieter verpflichtet, die gemachten Feststellungen unverzüglich, schriftlich der Manaform GmbH zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

 

Eine Ausnahme stellen verdeckte Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, dar. Diese müssen durch den Mieter unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich bei der Manaform GmbH angezeigt werden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels an genehmigt.

 

4.

Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter.

 

5.

Die vorstehenden Vorschriften entfalten keine Wirkung, wenn die Manaform GmbH einen Mangel arglisitig verschwiegen hat.

 

  1. Gefahrübergang

 

1.

Ist die Manaform GmbH zum Transport der Mietschalung verpflichtet, geht die Transportgefahr im Zeitpunkt der Übergabe des Mietmaterials an den Mieter auf diesen über. Andernfalls geht die Transportgefahr ab Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder an den Mieter selbst auf diesen über.

 

2.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, bestimmt die Manaform GmbH unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters die Modalitäten der Versendung des Mietmaterials (z.B. Verwendung von Gitterboxen, Stapelpaletten etc.).

Werden Gitterboxen eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, das Mietmaterial in denselben Gitterboxen zurückzugeben.

 

3.

Sämtliche Kosten der Auslieferung bzw. Übergabe der Mietsache (z.B. Verpackungs­kosten, Frachtkosten, Entladungskosten) trägt der Mieter.

Übersteigt die Wartezeit bei der Be- und Entladung des Mietmaterials auf der Baustelle des Mieters zwei Stunden und hat dieser die Wartezeit zu vertreten, hat er sämtliche Kosten der Wartezeit zu tragen.

 

  1. Einsatz des Mietmaterials

 

1.

Die entsprechende von der Manaform GmbH dem Mieter zum Zwecke der Nutzung des Mietmaterials kostenlos überlassene Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie die entsprechend geltenden Gesetze für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütungs­vorschriften der Berufsgenossenschaften sind vom Mieter zu beachten.

 

2.

Der Mieter stellt die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischen- und Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von Trennmittel und die Einhaltung der jeweiligen Produktposter sowie Bedienungsanleitung hinsichtlich des Mietmaterials und seiner Zubehör­teile sicher.

 

3.

Der Mieter behandelt das Mietmaterial pfleglich und ordnungsgemäß i.S.d Branchen­üblichkeit. Dabei ist er verpflichtet, sämtliche mögliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Wert und die Tauglichkeit der Mietsache zu erhalten.

 

4.

Sämtliche tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, dürfen nur nach den zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet oder eingesetzt werden.

Der Mieter hat die entsprechenden Tabellen und Werte bei der Manaform GmbH anzufordern und eigenverantwortlich anzuwenden.

 

5.

Eintretende Schäden am Mietmaterial und den Zubehörteilen hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dass die Schäden trotz Einhaltung der vorgenannten Vertragspflichten sowie der Einhaltung der üblich anwendbaren Bauvorschriften eingetreten sind.

 

  1. Überwachungs- und Sicherungspflichten

 

1.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände am Verwendungsort fortlaufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern.

Sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten während der Mietdauer treffen den Mieter.

 

2.

Es sind ordnungsgemäße Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl durch den Mieter zu treffen.

Im Falle eines Diebstahls des Mietmaterials hat der Mieter unverzüglich schriftlich die Manaform GmbH zu informieren sowie den Diebstahl bei der zuständigen Polizei anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist der Manaform GmbH als Kopie zu übersenden.

 

3.

Der Mieter hat das Abhandenkommen der Mietsache zu vertreten, es sei denn, er hat alle erforderlichen und ordnungsgemäßen Sicherungsmaßnahmen getroffen.

 

VII. Fristen und Termine

 

1.

Für sämtliche relevanten Fristen bzw. Termine hinsichtlich des Mietmaterials gilt das unter Ziffer B.I. gesagte entsprechend. Darüber hinaus geltend abweichend nachfolgende Vorschriften für die Miete.

 

2.

Für den Fall, dass die Manaform GmbH schuldhaft mit der Auslieferung/Versendung des Mietmaterials in Verzug gerät, kann der Mieter erst nach Ablauf einer schriftlich gesetzten und angemessen Frist vom Mietvertrag zurücktreten.

3.

In den Fällen der Ziffer B.I.3. gilt dieses bei der Miete auch dann, wenn die entsprechenden Ereignisse beim Vor- und Unterlieferanten der Manaform GmbH eintreten.

 

4.

Es besteht für den Mieter kein Anspruch auf Ersatz eines ggf. entstehenden Verzögerungsschaden, wenn die Manaform GmbH oder die Personen, für die die Manaform GmbH einzustehen hat, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

5.

Die Ziffer B.I.7. findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vertragspreis bei der Miete der Mietpreis für 3 Monate ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbedingungen aus Ziffer C.XVII.

 

VIII. Gewährleistung

 

1.

Die Manaform GmbH übernimmt die unentgeltliche Nachbesserung bzw. Ersetzungen von mangelhaften Teilen des Mietmaterials, soweit sich der Mangel nachweislich infolge eines Umstandes ergeben hat, der vor dem Gefahrübergang lag.

 

2.

Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, so ist der Mieter von der Zahlung der entsprechenden Miete befreit, soweit der Mangel dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache entgegensteht.

 

3.

Für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist, hat der Mieter lediglich eine angemessene, geminderte Miete zu entrichten.

 

 

4.

Die genannten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Manaform  GmbH an der Überprüfung der erhobenen Mängel gehindert wird. Entsprechendes gilt, wenn angeforderte Beweismittel nicht unverzüglich durch den Mieter erbracht werden.

 

5.

Abweichend von Ziffer C.XVII. sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Selbstbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 536a BGB ausgeschlossen, soweit der Manaform GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

6.

Weiterreichende Gewährleistungsansprüche für Sachmängel des Mietmaterials werden durch die Manaform GmbH nicht übernommen.

 

  1. Beschilderung und Werbung

 

1.

Auf dem Mietmaterial kann sich Werbung der Manaform GmbH in angemessener Größer an gut sichtbaren Stellen befinden bzw. angebracht werden.

 

2.

Der Mieter gestattet es der Manaform GmbH, die jeweiligen Objekte zu fotografieren und unter Nennung seines Namens im Rahmen der firmeneigenen Werbung (Referenz­listen, Prospekte etc.) zu verwenden.

 

3.

Das Anbringen anderer Werbung als die der Manaform GmbH an den Mietsachen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Manaform GmbH, soweit ein Substanzeingriff in die Mietsache hierzu erforderlich ist.

 

 

4.

Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter oder Dritte hat der Mieter zu tragen.

 

  1. Mietdauer

 

1.

Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.

 

2.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietsachen das jeweilige Lager der Manaform GmbH verlassen, und endet an dem Tage, an dem die Mietsachen an dem von der Manaform GmbH vorgegebenen Lager wieder eintreffen.

 

3.

Kommt es zu einer späteren Abholung der Mietsachen und hat der Mieter dieses zu vertreten, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.

 

4.

Im Falle von vormontieren Mietsachen beginnt die Mietzeit mit dem Beginn der vertraglich vereinbarten Montagezeit, soweit diese angemessen ist.

Angemessen ist die Montagezeit, wenn sie branchenüblich ist.

 

5.

Der Mieter trägt das Einsatzrisiko der Mietsache.

Die Manaform gewährt keinerlei Aussetzungen oder Reduzierungen der Miete (z.B. wegen Feiertagen, Schlechtwetter etc.). Die gesetzliche Haftung aufgrund von Pflicht­verletzungen bleiben unberührt.

 

  1. Weitervermietung

 

1.

Eine Weitervermietung sowie Weiterverleihung an einen Dritten und eine sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten bzw. zum Nachteil der Manaform GmbH ist dem Mieter nicht gestattet, außer es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der Manaform GmbH dem Mieter vor.

Ein Subunternehmer des Mieters ist hinsichtlich der Nutzung der Mietsache für den Mieter nicht Dritter i.S. dieser Vorschrift.

 

2.

Durch Verfügung über das Mietmaterial entstehende Forderungen gegen einen Dritten werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt an die Manaform GmbH abgetreten.

 

3.

Der Mieter hat die Manaform GmbH bei Pfändungen oder ähnlichen Beeinträchtigung hinsichtlich des Mietmaterials unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

4.

Die Umlagerung des Mietmaterials durch den Mieter auf eine andere Baustelle als der vereinbarten, bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung seitens der Manaform GmbH.

 

Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese setzt die Manaform GmbH unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände und des zu zahlenden Mietpreises nach billigem Ermessen fest. Sie unterliegt der gerichtlichen Überprüfung im Falle eines Rechtsstreites.

Die Manaform GmbH behält sich das Recht vor, einen tatsächlich eingetretenen, höheren Schaden geltend zu machen. Dem Mieter steht es frei, einen geringen Schaden nachzuweisen.

 

XII. Rückgabe der Mietsache

 

1.

Die Rückgabe des Mietmaterials erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung der Mietdauer. Ist nichts anderes vereinbart, hat der Mieter die Mietmaterialien selbst zurückzubringen. Ziffer C.IV. gilt sinngemäß.

Das Mietmaterial ist an die im Vertrag genannte Adresse zurückzuliefern. Gewöhnlich ist dieses das Hauptwerk der Manaform GmbH, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

Für den Fall, dass auf Wunsch der Manaform GmbH eine Rücklieferung an einen anderen Ort erfolgen soll, übernimmt sie die Transportkosten ab der im Vertrag benannten Adresse bzw. der nächsten Niederlassung.

 

 

2.

Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters und auf dessen Kosten.

 

3.

 

Der Mieter hat das Mietmaterial im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es erhalten hat.

Insbesondere muss das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den gewöhnlichen Verschleiß hinausgehende Schäden, im gereinigten und einsatz­fähigen Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zur Entladung mit einem Stapler geeignet sein.

Eingefettete mechanische Teile, wie Spindeln und Schrauben, sind eingefettet zurück­zugewähren.

Die Reinigung des Mietmaterials durch den Mieter muss den Richtlinien der Manaform GmbH. in der aktuellen Fassung bei Vertragsschluss, entsprechen.

Andernfalls trägt der Mieter die Kosten für die ordnungsgemäße Reinigung, soweit er die Verschmutzung zu vertreten hat.

 

4.

Der gewöhnliche Verschleiß bei sachgerechter Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt.

Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die der Mieter aufgrund von Pflicht­verletzungen zu vertreten hat.

Als Beschädigungen gelten insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementen.

Gesetzliche Regelungen der Beweislast bleiben unberührt.

Soweit der Mieter die Schäden, aufgrund derer die Reparaturen durchzuführen sind, zu vertreten hat, trägt er die Kosten.

Aufgrund der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind erforderliche Reparaturen nur von der Manaform GmbH durchzuführen, es sei denn, etwas anderes wurde bzw. wird zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.

 

5.

Unbrauchbare oder verlorene Mietmaterialien sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

Unbrauchbar sind Mietsachen, die nicht mehr in einer angemessenen, branchenüblichen Zeit repariert werden können.

Die Kosten der Entsorgung der unbrauchbaren Mietsachen trägt der Mieter (z.B. Entsorgung von Schrottteilen etc.).

Dabei wird dem Mieter die Möglichkeit der Übergabe und Übereignung des Schrott­materials für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Rechnungsstellung über die Kosten des Schrottmaterials eingeräumt. Bleibt der Mieter bis Ablauf der Frist untätig, erlischt sein Anspruch auf Übereignung und Herausgabe. Die Manaform GmbH ist sodann berechtigt, das Schrottmaterial zu entsorgen.

 

6.

Der Mieter erhält bei Rückgabe der Mietmaterialien von der Manaform einen Rücklieferschein bzw. eine Empfangsbestätigung, aus der die Menge und Art der Mietmaterialien ersichtlich sind.

 

7.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mietmaterialien der Manaform GmbH nicht mit anderen Kauf- oder Mietsachen vermischen. Im Zweifelsfall trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ein Gegenstand zum entsprechenden Mietmaterial gehört oder nicht.

Ist eine eindeutige Trennung nicht mehr möglich, ist die Manaform GmbH dazu berechtigt, nach eigener Wahl diejenigen Gegenstände zu bezeichnen bzw. auszusuchen, die als vermietet anzusehen sind, und kann deren Herausgabe verlangen.

 

8.

Der Mieter hat die vollständige Rückgabe des Materials zu beweisen.

 

XIII. Umfang des Schadensersatz

 

1.

Ist der Mieter aus gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften zum Schadensersatz hinsichtlich des Mietmaterials verpflichtet, berechnet sich der Schaden wie folgt:

  • Neuwert der Ware bei Vertragsschluss (i.S.d. Preisliste der Manaform GmbH) abzgl. eines Gebrauchsnachlasses für Wertminderungen von 15% des Listenpreises

Es steht dem Mieter frei eine höhere Wertminderung nachzuweisen.

 

2.

Die bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entstandenen Mietansprüche bleiben unberührt.

 

XIV. Berechnung und Zahlung der Miete, Zahlungsverzug

 

1.

Nach Ablauf der Mindestmietdauer von einem Monat wird die Miete nach Kalendertagen berechnet.

 

2.

Mietrechnungen werden entweder für den Kalendermonat oder für 30 Tage gestellt. Die Miete wird 10 Kalendertage nach Zugang der Rechnung fällig.

 

3.

Mietrechnungen und Rechnungen für die Nebenleistungen i.S.d. Ziffer C.II. sind nicht skontierbar.

 

4.

Wird durch den Mieter eine Einzugsermächtigung für das Bankabbuchungsverfahren erteilt, werden 2% Skonto ab Rechnungszugang gewährt.

 

5.

Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

 

6.

Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB.

 

 

7.

Die Ziffern B.VI.2,3 und 4 geltend sinngemäß.

 

  1. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

 

1.

Manaform GmbH ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehender Verträge sowie der Rückforderung bzw. Abholung der Mietsache für folgende Fälle berechtigt:

  1. der Mieter befindet sich mit einer Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages mit mehr als 10 Tagen in Verzug
  2. über das Vermögen des Mieters wird das Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet
  3. das Mietmaterial wird vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften der Manaform GmbH entsprechend eingesetzt oder gepflegt (bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung)

 

2.

Die Kosten der vorzeitigen Rücknahme trägt der Mieter.

 

3.

Anstelle der Restmiete kann die Manaform GmbH bei fristloser Kündigung Schadensersatz verlangen.

 

4.

Für den Fall der Kündigung wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB widersprochen.

 

 

 

 

XVI. Haftung des Vermieters

 

1.

Die Manaform GmbH haftet grundsätzlich in gesetzlich und vertraglich bestimmten Fällen.

 

2.

Abweichend zu Ziffer XVI.1. haftet die Manaform GmbH im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten i.S.d. Ziffer B.XI.2. Absatz 2 vorliegt oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungs­gesetz, ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

Die Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

 

3.

Die Manaform GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass Mieter die Produkte der Manaform GmbH im Zusammenhang mit eigenen Materialien oder Materialien von Dritten verwendet. Insoweit erfolgt dieses auf eigene Gefahr des Mieters.

 

4.

Es wird keine Haftung für einen ggf. bestehenden SiGeKo-Plan des Mieters, insbesondere hinsichtlich der Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen oder sonstigen sicherheits­relevanten Daten übernommen.

 

5.

Für die vollumfängliche Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des geplanten Einsatzes des Mietmaterials trägt der Mieter die Gefahr.

 

6.

Für Sach-, Vermögen- und Personenschäden haftet die Manaform GmbH unabhängig von der Anspruchsgrundlage nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflicht­versicherung. Die pauschale Deckungssumme beträgt 5 Mio. €. Für den Fall, dass der Versicherer leistungsfrei ist, tritt die Manaform GmbH mit eigenen Ersatzleistungen ein.

 

7.

Die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen der Manaform GmbH ist soweit beschränkt bzw. ausgeschlossen, wie auch die Haftung der Manaform GmbH beschränkt bzw. ausgeschlossen ist.

 

XVII. Haftung des Mieters

 

1.

Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die aufgrund von Feuer, Wasser und witterungsbedingten Einflüssen sowie Diebstahles entstehen, soweit er diese Schäden zu vertreten hat.

 

2.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände durch den Abschluss einer angemessenen, branchenüblichen Versicherung gegen sämtliche versicherbaren Risiken zu schützen.

 

3.

Der Mieter hat im Schadensfall auf Verlangen die Ansprüche gegen seine Versicherung an die Manaform GmbH abzutreten.

 

 

  1. Bedingungen für die Planung und technische Umsetzung des Auftrages (Ingenieur- und Statikleistungen) und Einweisung des Kunden

 

  1. Planung und technische Umsetzung

 

1.

Für Ingenieurleistungen, die durch die Manaform GmbH erbracht werden, gilt die HOAI. Geregelte Mindest- und Höchstsätze werden weder unterschritten noch über­schritten.

Kosten für statische Berechnungen und Planungsleistungen trägt der Besteller.

 

2.

Die Manaform GmbH haftet bei zu erbringenden Statik- und Ingenieursleistungen nur für unmittelbare Schäden am Bauwerk.

Für den Haftungsumfang gilt Ziffer C.XVI.6. entsprechend.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

3.

Manaform GmbH erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 

  1. Einweisung des Bestellers

 

1.

Ist vertraglich sowie schriftlich eine Einweisung des Bestellers bzw. seiner verantwortlichen Mitarbeiter durch die Manaform GmbH vereinbart, übernimmt dieses ein Richtmeister der Manaform GmbH.

 

2.

Nach Einweisung des Bestellers unterliegt die Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Schutzvorschriften dem Besteller.

 

3.

Der Richtmeister ist lediglich beratend tätig und als verantwortlicher Baustellen­koordinator zu benennen.

Er vermittelt einem sachkundigen bzw. fachlich geeigneten Personal des Bestellers den fachgerechten Zusammenbau und Einsatz der Produkte der Manaform GmbH.

Der Besteller ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und Pflichten hinsichtlich seines gestellten Personals (z.B. Unfallversicherung, Abführung von Sozial­abgaben etc.) verantwortlich.

Er hat keine Weisungsbefugnis gegenüber anderem Baustellenpersonal. Der Besteller hat für die Einhaltung gesetzlicher Sicherheit- und Schutzvorschriften zu sorgen.

Der Richtmeister ist nicht für die Organisation der Baustelle verantwortlich.

Manaform GmbH stellt lediglich sicher, dass das von ihr gelieferte Material in ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand ist, soweit sich aus AGBs oder vertraglichen Regelung nicht etwas anderes ergibt.

 

4.

Die Einweisungssprache ist deutsch, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

5.

Der Besteller hat auch beim Einsatz eines Richtmeisters die Überprüfung der konstruktiven und statisch erforderlichen Verbindungen durchzuführen bzw. ist dafür verantwortlich.

 

6.

Die Vergütung der Leistungen der Manaform erfolgt nach Stundensätzen zzgl. Zulagen und Nebenkosten. Die einzelnen Vergütungspunkte ergeben sich aus der Preisliste der Manaform GmbH in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

Erforderliche Aufwendungen für Tagesspesen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Werkzeug- und Gepäckkosten trägt der Besteller.

 

 

 

  1. Bedingungen für die Bereitstellung und
    Durchführung der Logistik

 

1.

Die Manaform GmbH stellt für den jeweiligen Kunden nur die Logistik und führt Transporte der Schalungsmaterialen durch, wenn dieses ausdrücklich, schriftlich vereinbart ist.

 

2.

Der Kunde trägt die Kosten der Bereitstellung und Durchführung der Logistik. Die einzelnen Preise richten sich nach der Preisliste der Manaform GmbH in der aktuellen Fassung bei Vertragsschluss, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

3.

Entstehen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die die Manaform GmbH nicht zu vertreten hat, oder aufgrund von Ereignissen, die der Kunde zu vertreten hat, höhere Kosten für die Manaform GmbH, trägt diese der Kunde. Der Kunde erhält über die höheren Kosten eine detaillierte Rechnung, aus der die einzelnen Posten der Erhöhung erkennbar sind.

Dem Kunden steht es frei, tatsächlich entstandene, geringere Kosten nachzuweisen.

 

4.

Für die Haftung der Manaform GmbH gilt die Ziffer B.XI. entsprechend.

 

5.

Wird die Ware trotz ordnungsgemäßer Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch den Kunden abgenommen, gerät er mit dem Liefertag in den Gläubigerverzug mit den daraus resultierenden gesetzlichen Folgen.

Dieses gilt nur, soweit der Liefergegenstand mangelfrei ist. Unwesentliche Mängel sind unbeachtlich.

 

6.

Der Kunde hat das ordnungsgemäße Abladen mit geeinigten Hilfsmitteln bereitzustellen. Er trägt die Kosten des Abladens.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand nicht zu beschädigen.

7.

Der Kunde hat den Ort der Abnahme der Lieferung konkret zu bestimmen. Ggf. entstehende Mehrkosten durch eine spätere Änderung des Abnahmeortes trägt der Kunde.

 

8.

Der Kunde hat die Zufahrt zum Abnahmeort zu gewährleisten. Insbesondere müssen die transportspezifischen Anforderungen (z.B. befestigte Zufahrt, Breite der Zufahrt etc.) durch den Kunden sichergestellt sein.

 

9.

Manaform GmbH ist berechtigt, die Bereitstellung und Durchführung der Logistik an ein Subunternehmen zu übertragen.

 

 

  1. Bedingungen für die Erbringungen
    von Finanzdienstleistungen

 

1.

Die Manaform ist nicht verpflichtet, ein Finanzierungsmodell für ihre Produkte mit dem Kunden abzuschließen.

Es bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

2.

Nach einer Miete von Mietmaterial der Manaform GmbH ist die Manaform GmbH nicht verpflichtet, das Material dem Kunden zum Kauf anzubieten.

 

3.

Durch die Wahl eines Finanzierungsmodells steigt der Preis der jeweiligen Ware. Er weicht von der Preisliste der Manaform GmbH ab.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

1.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

2.

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Manaform GmbH.

 

 

3.

Die Manaform GmbH behält sich das Recht vor, eine Klage auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommen,die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweisen sollte.